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„Montecillo-Hilfe e.V."


SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Montecillo-Hilfe e.V." und hat seinen Sitz in Itzehoe.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und betätigt sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Völkerverständigung durch die Beschaffung von Mitteln zur materiellen Unterstützung der schulischen Aufgaben der Schule „Comunidad Educativa Wiñay Pacha" in Montecillo, Bolivien. Die Unterstützungen erstrecken sich nur auf solche Aufgaben, die nicht Pflichtaufgaben des Schulträgers sind. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Werben um Geld- und Sachspenden. Der Verein selbst erstrebt keinen Gewinn, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke sondern fühlt sich der Allgemeinheit verpflichtet. Der Verein will anhand dieses einzelnen Hilfsprojektes auch auf die Situation aller Menschen in der sogenannten „Dritten Welt" aufmerksam machen und konkrete Unterstützungsmöglichkeiten für die Menschen in der sogenannten „Ersten Welt" aufweisen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel, die in einem Kalenderjahr vereinnahmt werden, müssen, sofern vom Spender nichts anderes ausdrücklich erklärt wird, spätestens im folgenden Kalenderjahr für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.

§ 4 Dauer der Mitgliedschaft
Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Annahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung ohne dafür eine Begründung geben zu müssen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem von dem künftigen Mitglied gewünschten, sonst mit dem vom Vorstand festgesetzten Zeitpunkt und endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden und gilt nur als rechtzeitig, wenn er spätestens am 30. November des Jahres beim Vorstand eingegangen ist.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Entscheid des Vorstandes, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein und seine Zwecke erheblich schädigt, oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Gegen seinen Ausschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen Einspruch einlegen, über den dann die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu entrichten, den die Mitgliederversammlung jeweils festsetzt. Er ist im Voraus für ein Jahr ohne besondere Aufforderung auf das für den Verein bestehende Konto zu zahlen.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht nach § 26 BGB aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie einem Kassenwart. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Alle Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung auf die Dauer vom zwei Jahren gewählt, ebenso zwei Revisoren.

Der 1. Vorsitzende wird jeweils bei geraden, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart jeweils bei ungeraden Jahreszahlen gewählt. Gleiches gilt für die Revisoren: Der erste Revisor wird jeweils bei geraden, der zweite bei ungeraden Jahreszahlen gewählt.

§ 7 Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen ist von einem Vorstandsmitglied Protokoll zu führen, namentlich durch Aufzeichnung der gefassten Beschlüsse. Der Vorstand ist Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB, ihm obliegt die Geschäftsführung, die Berufung der Mitgliederversammlungen, die Feststellung der Tagesordnung und der Vereinsbeschlüsse, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er haftet den Mitgliedern für ordnungsgemäße Geschäftsführung im Sinne des Vereinswohles.

§ 8 Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er hat für den pünktlichen Eingang der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen mit Belegen versehenen Abrechnungsbericht vorzulegen.

Die Revisoren haben den Abrechnungsbericht zu prüfen und dann einen Revisionsbericht abzugeben.

§ 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen können ordentlich oder außerordentlich sein. Es muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung im Kalenderjahr stattfinden, und zwar im Januar. Ständiger Gegenstand der Versammlung ist:

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

- Rechnungsbericht des Kassenwartes, der Revisoren und Entlastung des gesamten Vorstandes.

- Soweit erforderlich: Neu- oder Ergänzungswahl von Vorstandsmitgliedern.

Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es entweder das Interesse des Vereins erfordert, oder mindestens der dritte Teil der Mitglieder dieses schriftlich und unter Darlegung der Gründe verlangt. Der entsprechende Antrag ist an den Vorstand zu richten. Die Einberufung erfolgt dann in der gleichen Weise, wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Bei Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, sowie ausdrücklich Annahme der Wahl durch den Gewählten.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben oder dem Protokoll als Anlage, ebenfalls vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben, beigefügt werden.

§ 12 Satzungsänderung, Vereinsauflösung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, sowie zu einem Beschluss auf Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis Münsterdorf der ev.-luth. Kirche, Heinrichstraße 1, 25524 Itzehoe, zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Völkerverständigung.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist heute von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt umgehend in Kraft.

Itzehoe, den 03.01.1999


 

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