| „Montecillo-Hilfe
e.V."
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Montecillo-Hilfe
e.V." und hat seinen Sitz in Itzehoe.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig. Der Verein ist politisch
und konfessionell neutral und betätigt sich im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung,
Volks- und Berufsbildung sowie der Völkerverständigung durch
die Beschaffung von Mitteln zur materiellen Unterstützung der schulischen
Aufgaben der Schule „Comunidad Educativa Wiñay Pacha"
in Montecillo, Bolivien. Die Unterstützungen erstrecken sich nur
auf solche Aufgaben, die nicht Pflichtaufgaben des Schulträgers sind.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Werben um Geld-
und Sachspenden. Der Verein selbst erstrebt keinen Gewinn, sondern verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke sondern fühlt sich der Allgemeinheit verpflichtet. Der Verein
will anhand dieses einzelnen Hilfsprojektes auch auf die Situation aller
Menschen in der sogenannten „Dritten Welt" aufmerksam machen
und konkrete Unterstützungsmöglichkeiten für die Menschen
in der sogenannten „Ersten Welt" aufweisen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mittel, die in einem Kalenderjahr vereinnahmt
werden, müssen, sofern vom Spender nichts anderes ausdrücklich
erklärt wird, spätestens im folgenden Kalenderjahr für
diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden. Jedes Mitglied
hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
§ 4 Dauer der Mitgliedschaft
Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den
Vorstand zu richten. Über Annahme oder Ablehnung entscheidet der
Vorstand in seiner nächsten Sitzung ohne dafür eine Begründung
geben zu müssen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem von dem künftigen
Mitglied gewünschten, sonst mit dem vom Vorstand festgesetzten Zeitpunkt
und endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt
kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden und gilt nur
als rechtzeitig, wenn er spätestens am 30. November des Jahres beim
Vorstand eingegangen ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Entscheid
des Vorstandes, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein und
seine Zwecke erheblich schädigt, oder mit mehr als einem Jahresbeitrag
im Rückstand ist. Gegen seinen Ausschluss kann das Mitglied binnen
vier Wochen Einspruch einlegen, über den dann die nächste Mitgliederversammlung
endgültig entscheidet.
§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag
zu entrichten, den die Mitgliederversammlung jeweils festsetzt. Er ist
im Voraus für ein Jahr ohne besondere Aufforderung auf das für
den Verein bestehende Konto zu zahlen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht nach § 26 BGB
aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie einem Kassenwart. Vertretungsberechtigt
sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Alle Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer vom zwei Jahren gewählt,
ebenso zwei Revisoren.
Der 1. Vorsitzende wird jeweils bei geraden, der 2. Vorsitzende
und der Kassenwart jeweils bei ungeraden Jahreszahlen gewählt. Gleiches
gilt für die Revisoren: Der erste Revisor wird jeweils bei geraden,
der zweite bei ungeraden Jahreszahlen gewählt.
§ 7 Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Über die Sitzungen ist von einem Vorstandsmitglied Protokoll zu führen,
namentlich durch Aufzeichnung der gefassten Beschlüsse. Der Vorstand
ist Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB, ihm obliegt die
Geschäftsführung, die Berufung der Mitgliederversammlungen,
die Feststellung der Tagesordnung und der Vereinsbeschlüsse, sowie
die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er haftet den Mitgliedern für
ordnungsgemäße Geschäftsführung im Sinne des Vereinswohles.
§ 8 Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und
führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er hat für den
pünktlichen Eingang der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und der
Mitgliederversammlung einmal jährlich einen mit Belegen versehenen
Abrechnungsbericht vorzulegen.
Die Revisoren haben den Abrechnungsbericht zu prüfen
und dann einen Revisionsbericht abzugeben.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen können ordentlich oder
außerordentlich sein. Es muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
im Kalenderjahr stattfinden, und zwar im Januar. Ständiger Gegenstand
der Versammlung ist:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Rechnungsbericht des Kassenwartes, der Revisoren und
Entlastung des gesamten Vorstandes.
- Soweit erforderlich: Neu- oder Ergänzungswahl von
Vorstandsmitgliedern.
Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens
zwei Wochen vorher schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen
werden.
§ 10 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
unverzüglich einzuberufen, wenn es entweder das Interesse des Vereins
erfordert, oder mindestens der dritte Teil der Mitglieder dieses schriftlich
und unter Darlegung der Gründe verlangt. Der entsprechende Antrag
ist an den Vorstand zu richten. Die Einberufung erfolgt dann in der gleichen
Weise, wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Bei Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet
die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht
einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel
erforderlich, sowie ausdrücklich Annahme der Wahl durch den Gewählten.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen
soll der genaue Wortlaut angegeben oder dem Protokoll als Anlage, ebenfalls
vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben, beigefügt
werden.
§ 12 Satzungsänderung, Vereinsauflösung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, sowie zu einem Beschluss auf Auflösung des Vereins
ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der in der Hauptversammlung erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis Münsterdorf
der ev.-luth. Kirche, Heinrichstraße 1, 25524 Itzehoe, zwecks Verwendung
für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie
der Völkerverständigung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist heute von der ordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen worden und tritt umgehend in Kraft.
Itzehoe, den 03.01.1999
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